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furtschegger.net, 28. April 2015

Die enge Verbindung des Hauskaplans mit dem Haus Itlingen belegt zudem eine vom Archidiakon 1773 beklagte Episode, dass der vormalige Kaplan und jetzige Pfarrer von Herbern mit Gewehr und Hunden am Altar gewirkt habe, um danach mit dem Itlinger Schlossherrn Adrian Wilhelm von Nagel auf die Jagd zu reiten.

Aus: Adel und Umwelt: Horizonte adeliger Existenz in der Frühen Neuzeit. Heike Düsler, Olga Weckenbrock, Siegrid Westphal, 2008, S. 196, Anmerkung 51 (www.books.google.at, 20.10.2014)

Erst die Aufklärung und ihre Folgen im
 19. Jahrhundert bereiteten dem ein Ende …

Aus: Frankfurter Hefte, Band 33, 1978, S. 44

Hund im Grab des heiligen Barnabas auf Nordzypern
Hund im Grab des heiligen Barnabas auf Nordzypern Öl auf Leinwand, 165 x 155 cm, 2013
Kann der heilige BarnabasWikipedia: Barnabas (Apostel)* auch Analphabeten heilen? * Der heilige Barnabas stammte aus Zypern. 
Er heilte Kranke, indem er ihnen das aufgeschlagene Matthäusevangelium auflegte.

Verboth in die Kirche Hunde mitzunehmen. (für Böhmen.)

Denjenigen, die um ihre Andacht zu verrichten in die Kirche kommen, muß es sehr mißfällig seyn, wenn sie durch das Bellen der darin oft häufig befindlichen Hunde aus ihren Herzensergießungen gerissen werden. Dieser, der öffentlichen Religiosität gewidmete Ort, verträgt sich schon an und für sich mit einem Geräusch und Störung erregenden Gegenstande durchaus nicht, viel weniger aber darf er durch irgend etwas, so den Anstand beleidigen kann, welches durch dahin mitgebrachte Hunde oft geschieht, entweihet werden.

Es wird daher zu jedermanns Warnung bekannt gemacht, daß derjenige, der seinen Hund zur Zeit, wann Gottesdienst, oder was immer sonst für Andachtsübungen gehalten werden, in die Kirche mitbringet, oder wenn sein Hund auch nur mit jemandem anderen, oder allein dahin läuft, mit einer Geldstrafe von fünf Reichsthalern unnachsichtlich belegt werden wird. Kundmachung des Böhmischen Gubernii vom 12. März [1801]

Aus: Sr. k.k. Majestät Franz des Zweyten politische Gesetze und Verordnungen für die Österreichischen, Böhmischen und Galizischen Erbl., Band 18, Wien 1815, Verordnung Nummer 12, S. 28 (www.books.google.at, 20.10.2014)

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